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Update – Gutachter bestätigt und Frist für Edition erstreckt

  • Autorenbild: Schweizerischer Anlegerschutzverein
    Schweizerischer Anlegerschutzverein
  • 14. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 15. Juli

Das Handelsgericht in Zürich hat Prof. Dr. Peter Leibfried und Roger Neininger als Gutachter bestätigt. Ihnen kommt die Aufgabe zuteil, den Fortführungswert der Credit Suisse per 19. März 2023 zu bestimmen. Gleichzeitig hat das Gericht die Frist der UBS für die Edition der verlangten Unterlagen bis am 29. August 2025 erstreckt.


Gutachter bestätigt

Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat das Handelsgericht Prof. Dr. Peter Leibfried und Roger Neininger als Co-Gutachter bestätigt. Die Einwände verschiedener Parteien, insbesondere der UBS, gegen diese beiden Gutachter hat das Gericht zurückgewiesen.


Die UBS hatte nicht nur die fachliche Qualifikation der beiden Gutachter, sondern auch deren Unabhängigkeit in Frage gestellt. Konkret seien sowohl Prof. Leibfried als auch Herr Neininger zu eng mit der KPMG verbandelt: Prof. Leibfried, weil dessen Lehrstuhl an der Universität St. Gallen von der KPMG finanziell unterstützt würde, und Herr Neininger, weil er auf eine 35-jährige Karriere bei der KMPG zurückblicke. Die KPMG sei ihrerseits von 1989 bis 2020 die Revisionsstelle der Credit Suisse gewesen. Die Verbundenheit der Gutachter mit der KPMG könne, so die UBS, dazu führen, dass die Gutachter den Unternehmenswert der Credit Suisse beschönigend beurteilen würden.


Das Handelsgericht hat diesen konstruiert wirkenden Einwänden der UBS zu Recht eine Absage erteilt. Hält man sich die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Befangenheit vor Augen, genügen diese Vorbringen der UBS bei weitem nicht, um den geforderten Anschein der Befangenheit zu belegen. Auch an der Qualifikation der beiden Gutachter gibt es nichts auszusetzen, zumal beide in Fachkreisen als höchst zuverlässige Experten gelten. Die Kritik der UBS an den Gutachtern zeigt jedoch einmal mehr, dass die UBS eine objektive Bewertung der Credit Suisse zum 19. März 2023 mit allen Mitteln zu verhindern versucht.


Instruktion der Gutachter steht noch aus

Was die Instruktion der Gutachter betrifft, so will das Handelsgericht damit abwarten, bis die UBS die von ihr mit Beschluss vom 18. Juni 2025 verlangten Dokumente ediert hat. Im Anschluss zur Edition werden sich die Parteien dann zur Instruktion der Gutachter äussern können.


Auch dieses Vorgehen erachtet der SASV als sinnvoll. Denn aus den zu edierenden Dokumenten können sich allenfalls wichtige Hinweise für den Gutachterauftrag ergeben.


Frist für Edition erstreckt

Das Handelsgericht hat der UBS für die mit Beschluss vom 18. Juni 2025 angeordnete Edition indessen mehr Zeit eingeräumt. Konkret muss die UBS die genannten Unterlagen erst bis am 29. August 2025 herausgeben. Die Kläger müssen sich somit noch etwas gedulden.

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