top of page

CS-Übernahme: Rechtliche Möglichkeiten für Inhaber von AT1-Anleihen in der Schweiz

Aktualisiert: 17. Aug. 2023

Am 19. März 2023 ordneten der Bundesrat und die Schweizerische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS an. Sie taxierten die Credit Suisse aufgrund des jahrelangen Missmanagements und des daraus resultierenden Vertrauensverlusts als nicht mehr überlebensfähig. Zahlreiche Anleger erlitten durch diese Zwangsheirat hohe Verluste – der Frust sitzt tief.


Die Leidtragenden waren neben den Aktionären der Credit Suisse vor allem die Inhaber von sogenannten AT1-Anleihen. Denn auf Geheiss der FINMA wurden diese Anleihen im Rahmen der Übernahme auf null abgeschrieben. Die betroffenen Anleger erlitten damit einen Totalausfall, wobei sich der Verlust auf insgesamt etwa 16 Milliarden Franken beläuft. Der vorliegende Beitrag dient dazu, überblicksartig die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die geschädigten Inhabern von AT1-Anleihen offenstehen.


1. Anfechtung der FINMA-Verfügung

Die naheliegendste Option ist die Anfechtung der Verfügung der FINMA. Bis zum 13. Mai 2023 haben sich über 2500 Inhaber von AT1-Anleihen für diesen Weg entschieden.[1] Für all diejenigen, die bis heute keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht haben, dürfte es allerdings zu spät sein; die Frist dafür dürfte am 3. Mai 2023 abgelaufen sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Aufhebung der FINMA-Verfügung im Falle einer erfolgreichen Beschwerde allen Inhabern von AT1-Anleihen zugutekommen würde.[2] Hier gilt es also abzuwarten, was das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.


2. Staatshaftung

Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Staatshaftungsklage anzubringen. Dafür müsste jedoch die FINMA-Verfügung erfolgreich angefochten und aufgehoben worden sein. Denn für formell rechtskräftige Verfügungen ist eine Staatshaftung ausgeschlossen.[3] Ohnehin sind die Gerichte bei Staatshaftungsklagen generell zurückhaltend, weshalb die Erfolgsaussichten dieses Vorgehens eher bescheiden sein dürften.


3. Rückgriff auf Anlageberater

Erfolgsversprechender dürfte ein anderer Ansatz sein, nämlich der Rückgriff auf den verantwortlichen Anlageberater: Anders als gemeinhin angenommen, sind durch die Abschreibung der AT1-Anleihen in der Schweiz auch viele Kleinanleger zu Schaden gekommen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass die drei auf Schweizer Franken lautenden AT1-Anleihen eine Mindestinvestition von bloss CHF 5'000 vorsahen und damit auch Kleinanlegern offenstanden.

Diese Kleinanleger werden nur selten selbst auf die Idee gekommen sein, in Finanzinstrumente wie AT1-Anleihen zu investieren. Vielmehr dürften ihnen diese Produkte von ihrem Anlageberater empfohlen und ins Portfolio gelegt worden sein.

Bei AT1-Anleihen handelt es sich jedoch um risikoreiche Finanzinstrumente. Das zeigt bereits ihre vergleichsweise hohe Verzinsung von 3% und mehr. Hinzu kommt bei AT1-Anleihen deren Komplexität: Für die meisten Kleinanleger ist es nicht nachvollziehbar, wie AT1-funktionieren. Deshalb können Kleinanleger das den Anleihen zugrundeliegende Risiko auch nicht abschätzen. Aus diesen Gründen sind AT1-Anleihen höchstens für Kleinanleger mit einer ausgeprägten Risikoneigung geeignet.

Wie sollten geschädigte Inhaber von AT1-Anleihen vorgehen, wenn sie einen Rückgriff auf ihren Anlageberater in Erwägung ziehen?

Zunächst sollten sie prüfen, auf welche Anlagestrategie sie sich mit ihrem Anlageberater verständigt haben. Handelt es sich dabei um eine ausgewogene oder gar konservative Strategie, haben AT1-Anleihen im Portfolio grundsätzlich nichts verloren. Anleger, die nicht mehr wissen, welche Anlagestrategie vereinbart wurde, können von der Bank bzw. dem betreffenden Institut eine Kopie ihres Anlageprofils herausverlangen (vgl. das Beispielschreiben am Ende dieses Beitrags).

Wer trotz ausgewogener oder gar konservativer Anlagestrategie auf Anraten seines Beraters in AT1-Anleihen investiert und infolgedessen einen Totalausfall erlitten hat, sollte den Schweizerischen Anlegerschutzverein kontaktieren, damit weitere Schritte geprüft werden können. Am besten erreichen Sie uns über das Kontaktformular.


Aufgrund seiner Erfahrung und der Vielzahl an ähnlichen Anliegen ist es für den Schweizerischen Anlegerschutzverein einfacher, die Erfolgschancen eines konkreten Falls einzuschätzen als für einen einzelnen Geschädigten. Zudem profitieren Geschädigte von Synergieeffekten, wenn sie ihr Anliegen gemeinsam mit weiteren Betroffenen geltend machen können.




Quellenverzeichnis [1] NZZ vom 13. Mai 2023, «Jetzt ist klar, was im geheimen Dokument der Finma steht: Das Papier legt offen, weshalb die Behörde bei der CS-Übernahme Anleihen im Wert von 17 Milliarden Franken geopfert hat» [2] Darauf deutet jedenfalls die Praxis des Bundesgerichts im öffentlichen Vergaberecht hin (BGE 141 II 14, E. 4.7; BGE 146 II 276, E. 1.2.4). Es ist auch kaum vorstellbar, dass dieselbe Verfügung für bestimmte Betroffene weiterhin Geltung hat, während sie für andere Betroffene aufgehoben wurde. [3] Vgl. Art. 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes.



Musterschreiben Anlageprofil
.docx
Download DOCX • 17KB


bottom of page