Klage nach Art. 105 FusG
Aufgrund der grossen Anzahl an Anfragen hat sich der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) entschlossen, eine Klage nach Art. 105 FusG zu koordinieren. Unterstützt wird der SASV dabei von der auf Zivilverfahren spezialisierten Kanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich.
Basierend auf dem Fusionsgesetz wird eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses verlangt werden, um eventuell an eine angemessene Entschädigung zu gelangen. Ziel ist es, für die Aktionäre der Credit Suisse eine Ausgleichszahlung zu erstreiten, die dem Wert zwischen dem vom Fusionsvertrag festgesetzten und dem vom Gericht bestimmten Aktienkurs entspricht. Die Marktkapitalisierung der Credit Suisse lag bei Börsenschluss am letzten Handelstag vor der Übernahme durch die UBS bei CHF 7.3 Mrd., am 19. März 2023 wurde der Übernahmepreis mit nur CHF 3 Mrd. bekanntgegeben. Normalerweise erhalten Aktionäre bei einer Fusion zudem eine Prämie zum Börsenwert, die vom Substanzwert des Unternehmens abhängig ist. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie UBS Vergleichsgespräche führt.
Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass Sie am 19. März 2023, d.h. am Datum der Fusionsentscheidung, Aktien der Credit Suisse gehalten haben, bzw. am 19. März 2023 Halter von American Depository Shares (ADS) der Credit Suisse waren. Das Fusionsgesetz (Art. 105 Abs. 1 FusG) sieht eine zweimonatige Frist ab der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses vor, die am 12. Juni 2023 erfolgte und am 14. Juni 2023 im SHAB publiziert wurde. Die Frist für die Klageeinreichung läuft somit am 14. August 2023 ab.
Um diese Rechte aus dem Fusionsgesetz fristgerecht sowie aufwand- und kosteneffizient für eine Vielzahl von Betroffenen zu regeln, haben wir die rechtliche Überprüfung initiiert. Zur Teilnahme stehen Ihnen zwei Varianten zur Verfügung:
Variante 1: Kostentragung anteilsmässig durch CS-Aktionär
Die Kosten für die Klage werden von den Teilnehmenden anteilsmässig getragen, wobei diese Kosten aufgrund des Synergieeffekts relativ tief ausfallen dürften. Sollten mehr Aktionäre teilnehmen als bisher kalkuliert und die Kosten pro Aktie daher gesenkt werden können, wird der zu viel bezahlte Betrag den teilnehmenden Aktionären rückvergütet (zur Teilnahme hier klicken!).
Variante 2: Kostentragung durch Prozessfinanzierer
Wer keine weiteren Kosten mehr tragen möchte, kann sich alternativ einer durch einen Prozessfinanzierer finanzierten Klage über den SASV anschliessen. Die Teilnahme an dieser Klage ist kosten- und damit risikolos. Der Prozessfinanzierer finanziert die gesamten Kosten des Verfahrens. Im Gegenzug erhält er im Erfolgsfall eine Vergütung in Form eines Prozentsatzes der vom Gericht oder vergleichsweise festgelegten Entschädigung. Der SASV erzielt durch die Prozessfinanzierung keinen Gewinn (zur Teilnahme hier klicken!).
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Sie können aus einer der zwei folgenden Varianten wählen:
Variante 1
Kostentragung anteilsmässig durch CS-Aktionär
Ablauf
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Sie melden sich auf dieser Webseite für die Teilnahme an der Klage nach Art. 105 FusG an und beauftragen somit den SASV, sie gegenüber der UBS zu vertreten.
- Der SASV sendet Ihnen eine Rechnung zur Deckung der notwendigen Kosten, die Sie per Überweisung bezahlen.
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Der SASV wählt einen oder mehrere Musteraktionäre aus. Diese Musteraktionäre beauftragen in Abstimmung mit dem SASV die Anwaltskanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich, die Rechte aus dem Fusionsgesetz geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei bereitet die Klage vor und reicht diese bei dem zuständigen Gericht in Zürich ein.
-
Der SASV vertritt Ihre Interessen, somit nehmen Sie an der Klage teil.
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Die Kosten betragen CHF 0.07 pro Aktie plus einer einmaligen Verwaltungspauschale von CHF 250. Sollten die Kosten im Zusammenhang mit der Klage pro Aktie tiefer ausfallen als ursprünglich kalkuliert, erhalten Sie anteilsmässig eine Rückerstattung pro Aktie. Der SASV hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Damit nehmen Sie an der Klage zu Selbstkosten teil.
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Im Falle eines erfolgreichen Verhandlungsergebnisses bzw. Gerichtsprozesses erhalten Sie als teilnehmende Aktionäre eine Abfindung, die der Wertdifferenz zwischen dem im Fusionsvertrag festgelegten Kurs und dem vom Gericht festgelegten Kurs entspricht. Der mögliche Gewinn hängt also sowohl vom Preis pro Aktie ab, den das Gericht festlegt, als auch von der Anzahl der am 19.03.2023 durch den Aktionär gehaltenen Aktien.
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Der SASV informiert Sie kontinuierlich über den Sachstand und führt allfällige Entscheidungen unter den teilnehmenden Aktionären im Mehrheitsweg herbei. Dies kann z.B. die Abstimmung über die Annahme eines Vergleichsvorschlags betreffen.
Hinweis: Sie können unabhängig vom Wohnsitz und der Anzahl an Aktien teilnehmen, wenn Sie am 19. März 2023 Aktionär der Credit Suisse gewesen sind.
Variante 2
Kostentragung durch Prozessfinanzierer
Ablauf
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Sie melden sich auf dieser Webseite für die Teilnahme an der Klage nach Art. 105 FusG an und beauftragen somit den SASV, sie gegenüber der UBS zu vertreten. Es fallen dafür keine Kosten an.
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Der SASV sendet Ihnen per Email eine Vollmacht, die Sie unterschreiben und per Email retournieren. Im Anschluss prüft der SASV, ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt Ihnen der SASV die Annahme.
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Der SASV wählt einen oder mehrere Musteraktionäre aus. Diese Musteraktionäre beauftragen in Abstimmung mit dem SASV die Anwaltskanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich, die Rechte aus dem Fusionsgesetz geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei bereitet die Klage vor und reicht diese bei dem zuständigen Gericht in Zürich ein.
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Der SASV vertritt Ihre Interessen, somit nehmen Sie an der Klage teil.
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Der SASV erhält die zur Prozessfinanzierung benötigten Mittel von Dritten und bietet die Prozessfinanzierung den teilnehmenden Aktionären an. Der SASV erzielt durch die Prozessfinanzierung keinen Gewinn.
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Im Falle eines erfolgreichen Verhandlungsergebnisses bzw. Gerichtsprozesses erhalten Sie als teilnehmende Aktionäre eine Abfindung, die der Wertdifferenz zwischen dem im Fusionsvertrag festgelegten Kurs und dem vom Gericht festgelegten Kurs entspricht. Der mögliche Gewinn hängt also sowohl vom Preis pro Aktie ab, den das Gericht festlegt, als auch von der Anzahl der am 19.03.2023 durch den Aktionär gehaltenen Aktien.
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Der SASV erhält im Erfolgsfall sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung soweit diese nicht von der Gegenpartei gemäss Gesetz oder Vergleich gezahlt werden. Vom verbleibenden Erlös erhält der SASV sodann 33 %, welche dem Prozessfinanzierer als Entschädigung für die Prozessfinanzierung bezahlt werden. Faktisch ist die Teilnahme an der Klage durch diese Variante für teilnehmende Aktionäre kosten- und risikolos.
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Ab einem Aktienbestand von über 500‘000 Aktien pro Aktionär, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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Beispiel für den Erfolgsfall: Sollte das Gericht z.B. eine Ausgleichszahlung von CHF 3.07 pro Aktie festsetzen, so würden davon zunächst die Kosten des Verfahrens pro Aktie abgezogen, welche der Prozessfinanzierer aufgewendet hat. In unserem Beispiel CHF 0.07 pro Aktie. Von den restlichen CHF 3.00 würde CHF 1.00 (33 %) an den Prozessfinanzierer gehen und CHF 2.00 (66 %) an den Aktionär. Bei einem hypothetischen Aktienbestand von 100'000 Stück würde der Prozessfinanzierer insgesamt somit CHF 100'000 erhalten und der Aktionär CHF 200'000.
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Der SASV informiert Sie kontinuierlich über den Sachstand und führt allfällige Entscheidungen unter den teilnehmenden Aktionären im Mehrheitsweg herbei. Dies kann z.B. die Abstimmung über die Annahme eines Vergleichsvorschlags betreffen.
Hinweis: Eine Teilnahme setzt voraus, dass der teilnehmende Aktionär per 19. März 2023 mindestens 5'000 Aktien der Credit Suisse gehalten hat.
Medienberichte
FAQ - Klage nach Art. 105 FusG
Wie kann man sich an der Klage beteiligen?
Ihnen stehen zwei Möglichkeiten offen, sich an der Klage zu beteiligen:
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Variante 1: Kostentragung anteilsmässig durch CS-Aktionär Aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Klage nach Art 105 FusG, koordinieret der SASV einen Musterprozess (eine Art "Sammelklage"), der wie folgt ablaufen wird:
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Sie melden sich auf dieser Webseite für die Teilnahme an der Klage nach Art. 105 FusG an und beauftragen somit den SASV, sie gegenüber der UBS zu vertreten.
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Der SASV sendet Ihnen eine Rechnung zur Deckung der notwendigen Kosten, die Sie per Überweisung bezahlen.
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Der SASV wählt einen oder mehrere Musteraktionäre aus. Diese Musteraktionäre beauftragen in Abstimmung mit dem SASV die Anwaltskanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich, die Rechte aus dem Fusionsgesetz geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei bereitet die Klage vor und reicht diese bei dem zuständigen Gericht in Zürich ein.
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Der SASV vertritt Ihre Interessen, somit nehmen Sie an der Klage teil.
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Die Kosten betragen CHF 0.07 pro Aktie plus einer einmaligen Verwaltungspauschale von CHF 250. Sollten die Kosten im Zusammenhang mit der Klage pro Aktie tiefer ausfallen als ursprünglich kalkuliert, erhalten Sie anteilsmässig eine Rückerstattung pro Aktie. Der SASV hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Damit nehmen Sie an der Klage zu Selbstkosten teil.
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Im Falle eines erfolgreichen Verhandlungsergebnisses bzw. Gerichtsprozesses erhalten Sie als teilnehmende Aktionäre eine Abfindung, die der Wertdifferenz zwischen dem im Fusionsvertrag festgelegten Kurs und dem vom Gericht festgelegten Kurs entspricht. Der mögliche Gewinn hängt also sowohl vom Preis pro Aktie ab, den das Gericht festlegt, als auch von der Anzahl der am 19.03.2023 durch den Aktionär gehaltenen Aktien.
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Der SASV informiert Sie kontinuierlich über den Sachstand und führt allfällige Entscheidungen unter den teilnehmenden Aktionären im Mehrheitsweg herbei. Dies kann z.B. die Abstimmung über die Annahme eines Vergleichsvorschlags betreffen.
Hinweis: Sie können unabhängig von Ihrem Wohnsitz und der Anzahl an Aktien teilnehmen, wenn Sie am 19. März 2023 Aktionär der Credit Suisse gewesen sind.
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Variante 2: Kostentragung durch Prozessfinanzierer Wenn Sie als Aktionär nicht in Vorleistung für eine Klage nach Art. 105 FusG treten möchten, können Sie das Kostenrisiko an den Prozessfinanzierer des SASV auslagern:
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Sie melden sich auf dieser Webseite für die Teilnahme an der Klage nach Art. 105 FusG an und beauftragen somit den SASV, sie gegenüber der UBS zu vertreten. Es fallen dafür keine Kosten an.
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Der SASV sendet Ihnen per Email eine Vollmacht, die Sie unterschreiben und per Email retournieren. Im Anschluss prüft der SASV, ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt Ihnen der SASV die Annahme.
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Der SASV wählt einen oder mehrere Musteraktionäre aus. Diese Musteraktionäre beauftragen in Abstimmung mit dem SASV die Anwaltskanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich, die Rechte aus dem Fusionsgesetz geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei bereitet die Klage vor und reicht diese bei dem zuständigen Gericht in Zürich ein.
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Der SASV vertritt Ihre Interessen, somit nehmen Sie an der Klage teil.
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Der SASV erhält die zur Prozessfinanzierung benötigten Mittel von Dritten und bietet die Prozessfinanzierung den teilnehmenden Aktionären an. Der SASV erzielt durch die Prozessfinanzierung keinen Gewinn.
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Im Falle eines erfolgreichen Verhandlungsergebnisses bzw. Gerichtsprozesses erhalten Sie als teilnehmende Aktionäre eine Abfindung, die der Wertdifferenz zwischen dem im Fusionsvertrag festgelegten Kurs und dem vom Gericht festgelegten Kurs entspricht. Der mögliche Gewinn hängt also sowohl vom Preis pro Aktie ab, den das Gericht festlegt, als auch von der Anzahl der am 19.03.2023 durch den Aktionär gehaltenen Aktien.
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Der SASV erhält im Erfolgsfall sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung soweit diese nicht von der Gegenpartei gemäss Gesetz oder Vergleich gezahlt werden. Vom verbleibenden Erlös erhält der SASV sodann 33 %, welche dem Prozessfinanzierer als Entschädigung für die Prozessfinanzierung bezahlt werden. Faktisch ist die Teilnahme an der Klage durch diese Variante für teilnehmende Aktionäre kosten- und risikolos.
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Ab einem Aktienbestand von über 500‘000 Aktien pro Aktionär, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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Beispiel für den Erfolgsfall: Sollte das Gericht z.B. eine Ausgleichszahlung von CHF 3.07 pro Aktie festsetzen, so würden davon zunächst die Kosten des Verfahrens pro Aktie abgezogen, welche der Prozessfinanzierer aufgewendet hat. In unserem Beispiel CHF 0.07 pro Aktie. Von den restlichen CHF 3.00 würde CHF 1.00 (33 %) an den Prozessfinanzierer gehen und CHF 2.00 (66 %) an den Aktionär. Bei einem hypothetischen Aktienbestand von 100'000 Stück würde der Prozessfinanzierer insgesamt somit CHF 100'000 erhalten und der Aktionär CHF 200'000.
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Der SASV informiert Sie kontinuierlich über den Sachstand und führt allfällige Entscheidungen unter den teilnehmenden Aktionären im Mehrheitsweg herbei. Dies kann z.B. die Abstimmung über die Annahme eines Vergleichsvorschlags betreffen.
Hinweis: Eine Teilnahme setzt voraus, dass der teilnehmende Aktionär per 19. März 2023 mindestens 5'000 Aktien der Credit Suisse gehalten hat.
Wie hoch sind die Kosten bei Variante 1: Kostentragung anteilsmässig durch CS-Aktionär?
Die endgültigen Kosten zur Erstellung und Durchführung werden wir Ihnen erst mitteilen können, wenn wir wissen, wie viele Aktionäre sich an der Klage beteiligen. Derzeit gehen wir von Kosten von 0.07 CHF pro Aktie für das gesamtinstanzliche Verfahren bis vor das Bundesgericht aus.
Eine Anpassung nach oben wird es nicht geben, nach unten ist dies jedoch möglich. Kein Aktionär wird beim SASV mehr als 0.07 CHF pro Aktie zahlen. Sollte die Klage nicht bis vor das Bundesgericht gezogen werden müssen und sich noch weitere Aktionäre unserer Klage anschliessen, oder die UBS verpflichtet wird die Prozesskosten zu tragen, werden die Kosten definitiv tiefer sein und eine Rückerstattung an die teilnehmenden Aktionäre erfolgen. Sollte die UBS verpflichtet werden, die Prozesskosten zu tragen, käme es zu einer vollen Rückerstattung der 0.07 CHF pro teilgenommener Aktie. Zudem sind die Kosten für Aktieninhaber ab rund 429.000 Aktien bei 30’000 CHF gedeckelt.
Zudem wird für den administrativen Aufwand eine einmalige Verwaltungsgebühr von CHF 250 erhoben. Diese Gebühr ist unabhängig vom tatsächlich angefallenen Aufwand.
Der SASV hat keine gewinnerzielungsabsicht. Damit nehmen Sie an der Klage zu Selbstkosten teil.
Wir halten die Kosten so tief wie möglich. Eine qualitativ hochwertige Klage nimmt indessen naturgemäss Zeit in Anspruch, weshalb gewisse Kosten anfallen.
Wie hoch sind die Kosten bei Variante 2: Kostentragung durch Prozessfinanzierer?
Als teilnehmender Aktionär entstehen für Sie keine Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs. Die Teilnahme an der Klage über einen Prozessfinanzierer ist für Sie somit faktisch kosten- und risikolos. Vom verbleibenden Erlös erhält der SASV 33 % der vom Gericht oder vergleichsweise festgelegten Entschädigung, nach Abzug sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, welche dem Prozessfinanzierer als Entschädigung für die Prozessfinanzierung bezahlt werden. Ab einem Aktienbestand von über 500‘000 Aktien pro Aktionär, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Wie sind die Erfolgschancen?
Es ist schwierig, eine zuverlässige Prognose abzugeben, da es sich um einen aussergewöhnlichen Fall handelt. Klar ist, dass die UBS einen sehr vorteilhaften Deal gemacht hat – auf Kosten der Aktionäre. Rechtlich sehen wir daher gute Argumente.
Neben der Beurteilung durch ein Schweizer Gericht besteht auch die Möglichkeit, mit der UBS einen Vergleich zu schliessen, in welchem man sich über eine konkrete Ausgleichszahlung einigt. Inwiefern die UBS bereit sein wird, Vergleichsgespräche zu führen, ist zum heutigen Zeitpunkt aber noch nicht abschätzbar.
Eine Garantie, dass Sie als Aktionär am Schluss mehr erhalten, gibt es trotz des stossenden Vorgehens der UBS und der Behörden jedoch nicht.
Wie hoch wird die Entschädigung im Erfolgsfall etwa ausfallen?
Das ist noch schwieriger abzuschätzen als die Erfolgschancen als solche.
Welche Dokumente müssen Sie einreichen?
Aktionäre, die sich beteiligen, haben schnellstmöglich die nachfolgenden Dokumente an die E-Mail-Adresse mail@anlegerschutzverein.ch zu senden, wenn diese nicht bereits bei der Anmeldung hochgeladen wurden:
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Nachweis über Umfang gehaltener Credit Suisse-Aktien per 18. März 2023 oder 19. März 2023 (z.B. Bestätigung der Depotbank oder Portfolioübersicht per 19. März 2023); und fakultativ
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Beleg über Umtausch der Credit Suisse-Aktien in UBS-Aktien im eigenen Depot (z.B. Depotauszug, aus dem der Umtausch ersichtlich ist, oder sonstiges Schreiben der Depotbank betreffend den Umtausch).
Was sind die Besonderheiten der Klage nach Fusionsgesetz?
Das Fusionsgesetz sieht eine Klage zur "Prüfung des Umtauschverhältnisses" vor, damit Aktionäre eine "angemessene Abfindung" für ihre Aktien verlangen könnten.
Ein positives Gerichtsurteil sowie ein gerichtlicher Vergleich (d.h. einen Vergleich, der beim Gericht als solcher angemeldet wird) hätte zwar Wirkung für alle Aktionäre, allerdings würden bei einem sogenannten aussergerichtlichen Vergleich nur die Aktionäre hingegen profitieren, die sich der Klage angeschlossen haben.
Wie lange würde es bis zu einem positiven Urteil dauern?
Es ist davon auszugehen, dass die UBS ein für sie negatives Urteil bis vor das Bundesgericht anfechten würde. Entsprechend würde es wohl mindestens ein Jahr dauern, bis ein für uns positives Urteil steht.
Was sind meine Risiken als teilnehmender Aktionär?
Die Risiken sind überschaubar. Als Teilnehmer an der Klage mit Variante 1 verlieren Sie im Fall, dass es zu keiner gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einigung kommt nichts, ausser den bereits bezahlten Anwalts- und Verwaltungskosten (vgl. oben zur Höhe der Kosten). Die Kosten des Gerichtsverfahrens und eines allfälligen Gutachtens werden gemäss Fusionsgesetz grundsätzlich von der UBS getragen. Zwar können in Ausnahmefällen auch von den klagenden Aktionären gewissen Kosten verlangt werden, diese Ausnahmen sind vorliegend aber nicht einschlägig.
Die Teilnehme an der Klage mit Variante 2 ist für Sie kosten- und risikolos.
Behält sich der SASV das Recht vor, die Klage zurückzuziehen oder nicht einzureichen?
Der SASV behält sich das Recht vor, die Klage zurückzuziehen oder nicht einzureichen, wenn ein Gericht die Zahlung eines prohibitiven Kostenvorschusses (im Widerspruch zu dem im Fusionsgesetz in Art. 105 Abs. 3 festgelegten Grundsatz der Unentgeltlichkeit) verlangt und die Rechtsmittel gegen diese Forderung erfolglos bleiben. Dasselbe gilt, wenn nicht genügend Mittel gesammelt werden können.
Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Der SASV ist Ihr einziger Ansprechpartner und beantwortet gerne allfällige Fragen. Der SASV wird Ihre Fragen allenfalls mit dem beauftragten Anwalt besprechen.
Welche Mitwirkungsrechte bestehen?
Für den Fall, dass mit der UBS eine gütliche Einigung (aussergerichtlicher Vergleich) erzielt werden soll, werden Sie über den Vorschlag (proportional zur Anzahl der vertretenen Aktien), insbesondere die Höhe der Entschädigung, abstimmen können. Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Ist die Teilnahme vertraulich?
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen werden vom SASV grundsätzlich nur an die beauftragte Anwaltskanzlei weitergegeben. Wenn Sie sich für Variante 2 entschieden haben, werden Ihre zur Verfügung gestellten Informationen an den Prozessfinanzierer weitergegeben.
Da wir formell nur im Namen des Musterklägers Klage erheben, wird der SASV der UBS Ihre Identität, die Anzahl Ihrer Aktien und, falls erforderlich, die Zahlungsangaben nur dann mitteilen, wenn das Prinzip eines Vergleichs akzeptiert wurde. Falls der Prozess durch ein Urteil in der Sache gewonnen wird, wird Ihre Teilnahme vertraulich bleiben.
Was sind die Unterschiede zu anderen «Sammelklagen»?
Der grösste Unterschied dürfte bei den Kosten liegen. Da der Schweizerische Anlegerschutzverein keine gewinnerzielungsabsicht hat, ermöglichen wir den teilnehmenden Aktionären eine Teilnahme an der Klage zu Selbstkosten. Entsprechend würde es zu einer Rückvergütung an die teilnehmenden Aktionäre kommen, wenn die Kosten tiefer ausfallen. Bei gewinnorientierten Anbietern liegen die Kosten mit CHF 0.08 bis CHF 0.15 pro Aktie höher und es erfolgt keine anteilige Rückerstattung an Aktionäre, falls die mit der Klage verbundenen Kosten tiefer ausfallen sollten. Somit verbleibt die Differenz aus Einnahmen und Kosten als Gewinn beim Anbieter. Der SASV hingegen würde diesen Betrag an die teilnehmenden Aktionäre zurückerstatten.
Zudem bietet der SASV mit Variante 2 Prozessfinanzierung eine risikolose Teilnahme für Aktionäre an, bei welcher teilnehmende Aktionäre finanziell nicht in Vorleistung treten müssen.
Welche Kanzlei und welcher Rechtsanwalt wird die Rechte der Aktionäre vertreten?
Die Kanzlei Niedermann Rechtsanwälte wurde 1994 gegründet und ist eine auf die Prozess- und Verfahrensführung im Wirtschaftsrecht spezialisierte, international tätige Anwaltskanzlei. Asset Recovery, White Collar, Rechtshilfeverfahren und Investigation Services zählen ebenfalls zu ihrer Praxis. Ein Team engagierter Prozessanwälte vertritt die Interessen von Unternehmen und Privatpersonen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
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Legal500 (2021) testimonial: „This boutique firm offers unbeatable litigation expertise, with a zero fuss and perfectly practical approach. It is the firm I would go to for any litigation matters in Switzerland.”
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Legal500 (2022) testimonial: „a strong team with unmatched passion”, „exceptionally experienced and experts in their fields of practice”, „a superb, tightly knit and highly qualified team”
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Chambers (2023) testimonial: „The team is very hands-on, responsive and extremely efficient.”
Dr. iur. Tobias Aggteleky vertritt nationale und internationale Klienten in wirtschafts- und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten sowie in Schiedsverfahren, insbesondere im Bereich des Banken- und Finanzmarktrechts.
Nach Abschluss seines Studiums an der Universität Zürich arbeitete Tobias Aggteleky als Substitut bei der Anwaltskanzlei Homburger AG und als Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons Aargau. 2017 erwarb er das Anwaltspatent und war als Anwalt bei Kellerhals Carrard in Lugano tätig. Anschliessend verfasste er eine Dissertation im Bereich des Finanzmarktrechts. Seit 2019 ist Tobias Aggteleky Anwalt bei Niedermann Rechtsanwälte. Er spricht Deutsch, Englisch, Italienisch und Tschechisch.