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Fragen des SASV an der a. o. Generalversammlung der Meyer Burger Technology AG am 28.10.2022

Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Meyer Burger Technology AG am 29.10.2022 stellt der Schweizerischen Anlegerschutzverein (SASV) die folgenden Fragen:


A. Kapitalerhöhung:

  1. In der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung heisst es, „dass bestehende Aktionäre von Meyer Burger, soweit rechtlich zulässig, die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Bezugsrechtsangebots neue Aktien ... zu zeichnen.“ Hat Meyer Burger rechtlich geprüft, ob es für Privatanleger in der EU rechtlich zulässig ist, neue Aktien zu zeichnen? Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung?

  2. Sentis Capital hat bereits vor Veröffentlichung der Ad-hoc vom 04.10.2022 gegenüber Meyer Burger zum Ausdruck gebracht, „dass sie die Bezugsrechtsemission unterstützt und beabsichtigt, ..., alle ihre Bezugsrechte auszuüben. Wurde Sentis Capital bereits vor der Ad-hoc über die ausserordentliche Generalversammlung und die anstehende Kapitalerhöhung informiert? Wenn ja, wann und hat Sentis Capital ein NDA und eine Standstillvereinbarung unterzeichnet? Hat Sentis Capital, nachdem die Bedingungen der Kapitalerhöhung bekannt sind, nun verbindlich erklärt alle ihre Bezugsrechte auszuüben? Wenn nein, wann erwartet der Verwaltungsrat eine entsprechende Erklärung?

  3. In der heutigen Ad-hoc-Meldung heisst es, dass das Bankenkonsortium sich vorbehaltlich gewisser Bedingungen verpflichtet habe, die Neuen Aktien, welche nicht platziert werden können, zum Angebotspreis zu erwerben. Um welche Bedingungen handelt es sich dabei?

  4. Wird ausgeschlossen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates bis zum Ende der Bezugsfrist Aktien der Meyer Burger aus ihrem Bestand veräussern?


B. Vertrag mit DESRI:

  1. Laut Ad-hoc-Meldung vom 18.08.2022 wurde DESRI neben der verbindlichen Lieferung von 3.75 GW Solarmodulen, ein Vorkaufsrecht für weitere 1.25 GW eingeräumt. In der Ad-hoc-Meldung vom 04.10.2022 heisst es hingegen, DESRI habe sich verbindlich zu der „Abnahme von mindestens 3.75 GW Solarmodulen mit einer Option zur Erweiterung auf 5 GW verpflichtet“. Der genaue Wortlaut würde bedeuten, dass Meyer Burger eine Option hat, weitere 1.25 GW an DESRI zu verkaufen. Diese beiden Meldungen sind widersprüchlich und würden wirtschaftlich einen unterschiedlichen Wert haben. Ein Vorkaufsrecht ist etwas anderes als eine Option. Auch wurde in der ersten Meldung DESRI das Vorkaufsrecht eingeräumt. Nun räumt DESRI Meyer Burger laut Ad-hoc eine Option ein, weitere 1.25 GW an DESRI zu verkaufen. Geben die beiden Ad-hoc-Meldung den Vertrag mit DESRI korrekt wieder? Wurde der Vertrag nach dem 18.08.2022, wie den Ad-hoc-Meldungen zu vernehmen ist, verändert? Wenn ja, wann?

  2. Laut Ad-hoc-Meldung vom 04.10.2022 sieht der Vertrag mit DESRI einen fixen Basispreis mit einer allfälligen Anpassung an die Waferpreise vor. Welchen Anteil haben die Waferpreise an den gesamten Produktionskosten? Bedeutet das, dass allfällige Kostensteigerungen bei anderen Vorprodukten wie Solarglas, Rahmen, Backsheet, Junction Box und die Kosten für nachgelagerte Produktionsschritte (z.B. Verarbeitung der Wafer zu Zellen) Meyer Burger zu tragen hat? Welches Risiko leitet sich daraus in dem aktuellen Hoch-Inflationsumfeld ab?

  3. In der Ad-hoc vom 04.10.2022 heisst es, dass „ein Teil der erhaltenen Steuergutschriften voraussichtlich in Form von Preissenkungen für Meyer Burgers in den USA hergestellten Solarmodulen an Kunden weitergegeben wird“. Was heisst „voraussichtlich“? Wird DESRI von Meyer Burger laut Vertrag auch einen Teil der Steuergutschriften weitergegeben? Wenn ja, wieviel Prozent der Steuergutschrift? Wenn ja, warum wurde dies nicht am 18.08.2022 gemeldet und anstatt dessen in der Präsentation suggeriert, Meyer Burger würde die komplette Steuergutschrift einbehalten können?

  4. Gibt es Vertragstrafen für den Fall, dass Meyer Burger die vereinbarten Mengen nicht liefern kann? Wenn ja, wie geht Meyer Burger mit dem Risiko um, insbesondere aufgrund der Erfahrungen, dass Meyer Burger z.B. 2022 trotz beschleunigtem Ausbau deutlich weniger produziert als 2020 noch geplant wurde (800 MW vs. 300 MW)?

  5. Hat Meyer Burger Finanzierungsalternativen für die Erfüllung des Vertrags mit DESRI für den Fall, dass die Kapitalerhöhung nicht genehmigt wird oder diese scheitert?

  6. Gibt es im Vertrag mit DESRI die aufschiebende Bedingung einer Finanzierung? Wenn nein, könnte Meyer Burger eine Vertragsstrafe (falls vorhanden) zahlen?

  7. Wurde der Vertrag oder Vertragsentwürfe mit DESRI unberechtigten Dritten zugänglich gemacht? Wenn ja, wurde DESRI darüber informiert? Wenn ja, wie wurde bzgl. Insiderrecht mit dem Leak umgegangen?


C. Finanzieller Ausblick:

Die Meyer Burger Technology AG hat seit der Neuausrichtung des Geschäftsmodells erstmals am 19.06.2020 einen mittel- und langfristigen finanziellen Ausblick veröffentlicht. So sollte bis zuletzt z.B. für 2023 eine EBITDA-Marge von über 25% und in 2027 von über 30% erzielt werden. Am 24.03.2022 wurde dieser aber einkassiert, mit der Begründung, diesen aufgrund einer schneller als ursprünglich erwarteten Expansion bis spätestens zur Halbjahresbilanzpressekonferenz am 18.08.2022 anzupassen.

Auf der ordentlichen Generalversammlung am 05.05.2022 verwies der Verwaltungsrat in Bezug auf Fragen zum finanziellen Ausblick ebenfalls darauf, diesen bis zum 18.08.2022 zu überarbeiten. Bei der Präsentation der Halbjahreszahlen informierte Meyer Burger dann, komplett auf einen finanziellen Ausblick verzichten zu wollen.

  1. Wurde wie angekündigt an einer Anpassung des finanziellen Ausblicks gearbeitet?

  2. Wann traf der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsleitung die Entscheidung, den Aktionären keinen finanziellen Ausblick mehr zu geben?

  3. Warum wurde diese Entscheidung nicht ad-hoc kommuniziert?

  4. Die Entwicklungen in der Solarbranche sind auch historisch gesehen hoch volatil gewesen. Lieferkettenprobleme und massive Preisanstiege bei Vorprodukten waren auch 2021 schon ein grosses Thema. Nach erfolgtem Ramp-up und durch den Vertrag mit DESRI und der Einführung von Tax Credits in den USA sollte heute doch eine deutlich bessere Planungssicherheit als zuvor bestehen. Warum ist es Meyer Burger trotzdem nicht möglich einen finanziellen Ausblick zu geben? Auf welcher Grundlage wurde denn dann zuvor der bekannte finanzielle Ausblick gegeben?

  5. Auf welcher Grundlage sollen die Aktionäre der Meyer Burger erneut substantiell Kapital zur Verfügung stellen, wenn sich Verwaltungsrat und Geschäftsleitung nicht in der Lage sehen, Aussagen über den erwarteten Ertrag dieser erneuten Investitionen im Rahmen eines finanziellen Ausblicks zu tätigen?

  6. Im Jahr 2021 bestand der Plan, dass Meyer Burger in 2023 eine Produktionskapazität von 1.4 GW und bis 2025 von 4.2 GW aufbaut. Wird der Wert für 2024 interpoliert, beträgt die Produktionskapazität dann 2.8 GW. Dieses würde sich auch aus einer kontinuierlichen Arbeit des hauseigenen Anlagenbaus ableiten lassen. Im bis März 2022 gültigen finanziellen Ausblick wurde für die damals gültigen Ausbaupläne nur noch ein Finanzbedarf von 50 Mio. CHF angegeben. Inwiefern kann der nun geplante „beschleunigte“ Ausbau auf 3 GW (200 MW mehr als zuvor geplant) zusätzliche Mittel in Höhe von 200 Mio. CHF im Vergleich zu den bisherigen Plänen erfordern?

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