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Grosses Interesse an Musterklage des SASV gegen UBS, Anmeldezeitraum bis 14. August 2023 verlängert

Die Musterklage des Schweizerischen Anlegerschutzvereins (SASV) gegen die UBS stösst auf grosses Interesse. Innerhalb einer Woche haben sich bereits über 500 Personen angeschlossen, um das Umtauschverhältnis im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS gerichtlich überprüfen zu lassen.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Bereits über 500 Anmeldungen innert einer Woche

  • Insbesondere Privataktionäre aus der Schweiz, darunter zahlreiche Pensionäre und Mitarbeitende der Credit Suisse

  • Anmeldezeitraum bis 14. August 2023 verlängert

  • Teilnahme auch über Prozessfinanzierer möglich und somit kosten- und risikolos

  • Anstelle sich gar keiner Klage anzuschliessen, empfiehlt der SASV, sich über den Prozessfinanzierer (Variante 2) anzuschliessen, um im Fall eines aussergerichtlichen Vergleichs von dessen Ergebnis profitieren zu können

  • Eine Garantie, dass Aktionäre am Schluss mehr erhalten, gibt es trotz des stossenden Vorgehens der UBS jedoch nicht

Dem Schweizerischen Anlegerschutzverein (SASV) ist es gelungen, in Rekordzeit eine Plattform zur Anmeldung für ehemalige Credit-Suisse-Aktionäre auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zu schaffen, über welche sie sich der Klage zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach Art. 105 FusG anschliessen können. Innerhalb einer Woche haben sich bereits mehr als 500 Aktionäre der Klage über den SASV angeschlossen. Darunter sind primär private Kleinanleger aus der Schweiz und ehemalige Mitarbeiter der Credit Suisse, die einen Teil ihrer Vergütung in nun «fast wertlosen Aktien» erhalten hatten.


Die Klage des SASV nach Art. 105 FusG behandelt die Frage, ob die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der CS-Aktionäre im Rahmen der Übernahme der CS durch die UBS angemessen gewahrt wurden. CS-Aktionäre erhielten je 22.48 CS-Aktien nur eine UBS-Aktie. Angesichts des Schlusskurses der UBS am Freitag, 17. März 2023, von CHF 17.11 lag der im Fusionsvertrag vom 19. März 2023 festgelegte Preis somit bei nur 76 Rappen pro CS-Aktie, wohingegen der Börsenkurs der CS-Aktie zwei Tage zuvor noch bei CHF 1.86 gestanden hatte. Der Buchwert betrug zum 31. März 2023 je Aktie 13,70 Franken. Somit wurde das Umtauschverhältnis von 22.48 CS-Aktie pro UBS-Aktie nicht nur ohne jegliche fundierte Entscheidungsgrundlage im Rahmen einer Hauruckaktion bestimmt, sondern ist dieses Umtauschverhältnis für die UBS auch viel zu vorteilhaft ausgefallen. Das zeigt sich auch im Hergang der Verhandlungen: So hat die UBS zunächst pauschal eine Milliarde Franken geboten, dann pauschal drei. Dem steht Credit-Suisse-Eigenkapital von 54 Milliarden Franken per Ende März 2023 gegenüber. Nach Abzug des Kaufpreises resultiert ein sogenannter «Badwill» von 51 Milliarden Franken. Üblicherweise bezahlen Unternehmen bei Firmenübernahmen einen Goodwill, also einen Aufpreis auf den Substanzwert. Die Übernahme der zweitgrössten Schweizer Bank durch die grösste Bank hatte den Charakter eines Kuhhandels, bei dem der Kaufpreis willkürlich festgelegt wurde.


Ausserdem wurde das Umtauschverhältnis bis heute auch nicht von unabhängiger Seite überprüft. Eine gerichtliche Überprüfung und Korrektur dieses Umtauschverhältnis durch einen entsprechenden Experten ist daher notwendig, um den fairen Wert der Credit Suisse zu bestimmen und die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu prüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Credit Suisse eine der am besten kapitalisierten Banken Europas gewesen ist.


Zudem hatten die Aktionäre auch keinerlei Einsichtsrechte und durften auch nicht über die Fusion abstimmen. Somit wurden zahlreiche im Fusionsgesetz vorgesehene Kontrollmechanismen aufgehoben. Die Überprüfung ist dabei nicht nur im Interesse der CS-Aktionäre, sondern des gesamten Finanzplatzes Schweiz, um nicht die Tür für unkontrollierte Enteignungen zu öffnen.


Daher bietet der SASV erstmalig in der Schweiz die Möglichkeit, dass Aktionäre zu minimalen Selbstkosten an einer Klage teilnehmen können, um ein Gegengewicht zu den grossen Unternehmen auf dem Kapitalmarkt zu bieten, so dass auch Kleinanleger ihre Rechte kosten- und aufwandseffizient durchsetzen können. Ziel ist es, den Druck auf grosse Kapitalmarktteilnehmer zu erhöhen, sich rechtskonform zu verhalten. Der SASV hat keine Gewinnerzielungsabsicht.


Interessierte haben die Wahl, ob sie ihren Anteil an den Kosten für die Klage selber anteilsmässig tragen (Variante 1) oder ob sie sich einer durch einen Prozessfinanzierer finanzierten Klage über den SASV anschliessen wollen (Variante 2):


Variante 1: Kostentragung anteilsmässig durch CS-Aktionär

Die Kosten für die Klage werden von den Teilnehmenden anteilsmässig getragen, wobei diese Kosten aufgrund des Synergieeffekts relativ tief ausfallen dürften. Sollten mehr Aktionäre teilnehmen als bisher kalkuliert und die Kosten pro Aktie daher gesenkt werden können, wird der zu viel bezahlte Betrag den teilnehmenden Aktionären rückvergütet.

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Variante 2: Kostentragung durch Prozessfinanzierer

Wer keine weiteren Kosten mehr tragen möchte, kann sich alternativ einer durch einen Prozessfinanzierer finanzierten Klage über den SASV anschliessen. Die Teilnahme an dieser Klage ist kosten- und damit risikolos. Der Prozessfinanzierer finanziert die gesamten Kosten des Verfahrens. Im Gegenzug erhält er im Erfolgsfall eine Vergütung in Form eines Prozentsatzes der vom Gericht oder vergleichsweise festgelegten Entschädigung. Der SASV erzielt durch die Prozessfinanzierung keinen Gewinn.


Interessierte können sich noch bis zum 14. August 2023 auf der Internetseite des SASV über die Teilnahme informieren und sich direkt anmelden: hier klicken!


Teilnehmende Aktionäre werden von Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich vertreten.




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