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Update – UBS zieht Akten nicht zurück, Gutachter fordern weitere Dokumente und Ermotti bestätigt in einem Gastbeitrag, Kaufangebot auf Basis unvollständiger Informationen unterbreitet zu haben

  • vor 20 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Die UBS hat die Akten, die sie beim Handelsgericht in Zürich einreichen musste, innert der gesetzten Frist nicht zurückgezogen. Die Kläger erhalten damit definitiv Einsicht in diese Unterlagen (vgl. unser Update vom 16. Februar 2026). Zudem haben die vom Gericht bestellten Gutachter weitere Dokumente für ihre Bewertung der Credit Suisse verlangt. Des Weiteren basierte das UBS-Angebot für die Credit Suisse im März 2023 gemäss eines Gastbeitrags von Sergio Ermotti in "Le Temps" auf unvollständigen Informationen. Daher dürfte das Angebot für die Credit Suisse aus treuepflichtrechtlichen Gründen bewusst unter dem tatsächlichen Wert gelegen haben.


Kläger erhalten definitiv Einsicht in die internen Dokumente der UBS zur Fusion

Nachdem das Handelsgericht in Zürich beschlossen hatte, dass die Kläger volle Einsicht in sämtliche von der UBS eingereichten Unterlagen erhalten würden, gab es der UBS die Möglichkeit, diese Akten aus dem Verfahren zurückzuziehen. Damit einhergegangen wäre eine Berücksichtigung dieses Rückzugs zu Lasten der UBS im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. unser Update vom 16. Februar 2026).

Wie das Handelsgericht in einem Schreiben vom 25. März 2026 bestätigte, hat die UBS die eingereichten Akten nicht zurückgezogen. Diese können von den Klägern ab Ende April/Anfang Mai 2026 eingesehen werden.

Dabei ist jedoch daran zu erinnern, dass die Einsicht den Parteien und ihren notwendigen Hilfspersonen vorbehalten ist, einzig vor Ort beim Handelsgericht möglich ist, keine Fotografien, Kopien etc. erstellt, und die entsprechenden Informationen auch nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen (vgl. wiederum unser Update vom 16. Februar 2026).


Gutachter verlangen weitere Dokumente

Sodann sind die gerichtlich bestellten Gutachter erstmals aktiv geworden. In einem Schreiben vom 20. März 2026 ersuchten sie das Handelsgericht, weitere Unterlagen von der UBS herauszuverlangen. Konkret fordern die Gutachter Einsicht in verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit der nach IFRS 3 im Zuge der Erstkonsolidierung erstellten Kaufpreisallokation. Die Kaufpreisallokation nach IFRS 3 ist ein buchhalterisches Verfahren bei einer Firmenübernahme, bei dem der gesamte Kaufpreis auf die einzelnen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu deren aktuellen Marktwerten verteilt wird.

Der SASV begrüsst diesen Schritt der Gutachter, nicht zuletzt, weil dadurch der substanzielle Badwill von rund USD 29 Milliarden zur Sprache kommt und eingeordnet werden muss. Gleichzeitig ersetzt die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der Kaufpreisallokation keine eigenständige Gesamtbewertung der Credit Suisse zum Übernahmezeitpunkt und kann einzig zu deren Plausibilisierung dienen.

Die Parteien haben bis am 4. Mai 2026 die Möglichkeit, zur Eingabe der Gutachter vom 20. März 2026 Stellung zu nehmen.


Sergio Ermotti bestätigt unzureichende Informationslage

Interessant ist schliesslich eine Aussage von UBS-Chef Sergio Ermotti in einem Gastbeitrag in der Le Temps vom 20. März 2026, wonach die UBS bloss «unvollständige Informationen» hatte, als sie für die Credit Suisse am 19. März 2023 den Übernahmepreis von rund CHF 3 Milliarden bot. Diese Aussage ist bemerkenswert und zeigt die Bedeutung einer unabhängigen Bewertung der Credit Suisse zum Übernahmezeitpunkt.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschluss des Handelsgerichts, ein gerichtliches Gutachten zum Fortführungswert der Credit Suisse per 19. März 2023 einzuholen, umso wichtiger. Wenn die massgeblichen Entscheidungen unter hohem Zeitdruck und auf unvollständiger Informationsbasis getroffen wurden, braucht es im Nachhinein zwingend die nun vom Handelsgericht verfügte unabhängige fachliche Überprüfung. Denn ohne nachvollziehbare Bewertung konnte der Verwaltungsrat der UBS zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner aktienrechtlichen Treuepflicht nur ein Angebot abgeben, bei dem das Risiko einer Überbezahlung ausgeschlossen war. Ansonsten hätte er sich potenziell haftbar gemacht. Das Angebot der UBS musste somit zwangsläufig unter dem wirklichen Wert der Credit Suisse liegen.

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